In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Veranstaltungen folgendes für Nicht versicherte Risiken:
Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.).
- das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
- die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen,
- Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungsstücken,
- die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug,
- Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
- die Haftpflicht als Halter von Tieren.
- Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch Ziffer 3 dieser Bedingungen.
- Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.).
- das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
- die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen,
- Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungsstücken,
- die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug,
- Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
- die Haftpflicht als Halter von Tieren.
- Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch Ziffer 3 dieser Bedingungen.
- Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023