In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Veranstaltungen folgendes für Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen:
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023