Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die nachfolgenden Bestimmungen für Mietsachschäden an auf Baustellen angemieteten Arbeitsmaschinen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sowie sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonstigen nicht zulassungspflichtigen ,Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu drei Monate gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz:
- Schäden infolge Transports
- Schäden durch Brand und Explosion
- Abnutzung und Verschleiß
- Vermögensfolgeschäden
Die Entschädigung beschränkt sich, bei einem Einsatz in einer Arbeitsgemeinschaft, auf die anteilige Quote des Versicherungsnehmers innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 50.000 EUR je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 500 EUR
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024