Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen für das Produkt-Haftpflichtrisiko:
- Gegenstand des Versicherungsschutzes / Allgemeines Produkt-Haftpflichtrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden gemäß Ziff. 4. dieses Vertragsteils C., soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
- Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignis gemäß Ziff. 1.1 AHB.
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB – auf Sachmängeln beruhende gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich,
soweit es sich handelt um Personen- und Sachschäden
und die daraus entstandenen weiteren Schäden.
Sofern vereinbart, gelten die Leistungserweiterungen (gem. Vertragsteil C. Ziff. 4 – 9) mitversichert.
- Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
- Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt ein bei:
- Ziff. 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
- Ziff. 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse;
- Ziff. 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
Der Versicherungssumme für versicherte Produktvermögensschäden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4, beträgt im Rahmen der vereinbarten Sachversicherungssummen 1.000.000 EUR. Diese Versicherungssumme gilt 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Produktvermögensschaden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4, mit 2.500 EUR selbst.
- Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
- Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die
durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
- Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
- der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziff. 1 oder 4.1 besteht;
- anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
- Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
- weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
- der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
- Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden
- Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
- Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
- Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
- Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
- weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Die Haftpflichtkasse ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
- Aus- und Einbaukosten
- Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
- Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
- Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
- Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
- Ausschließlich für die in Ziff. 4.4.2 genannten Kosten gilt:
- In Erweiterung der Ziff. 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB – besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder einem Dritten aufgewendet werden.
- Selbst Austausch
Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, besteht für die vorgenannten Kosten Versicherungsschutz soweit der Selbstaustausch im Vergleich zu den dafür anfallenden Kosten Dritter eine wirtschaftlich kostengünstigere Maßnahme darstellt.
- Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
- der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageanleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert.
- sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge bestimmt waren.
- Ersatzmaßnahme
Die Haftpflichtkasse ersetzt auch Aufwendungen aus Ersatzmaßnahmen, deren Kosten die erforderlichen Aufwendungen für den ersparten Austausch nicht überschreiten.
Eine Ersatzmaßnahme liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Erzeugnisse nach Ziff. 4.4 nicht stattfindet, obwohl er zur Mangelbeseitigung erforderlich wäre und statt dessen an der Sache, die durch den Einbau des mangelhaften Erzeugnisses entstanden ist, eine geeignete andere, die möglichen Auswirkungen des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen wurde.
Die Aufwendungen für die Ersatzmaßnahmen werden in dem Verhältnis nicht ersetzt, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis und die sich darauf beziehenden Transportkosten zu den Kosten stehen, die im Falle des Austauschs insgesamt entstanden wären.
Kann der Mangel des gelieferten Erzeugnisses im eingebauten Zustand beseitigt werden und ist deshalb ein haftungsrechtlich geschuldeter Austausch im Sinne der Ziff. 4.4 nicht erforderlich, dann sind die der Mangelbeseitigung dienenden Maßnahmen keine Ersatzmaßnahmen, sondern Nachbearbeitungsmaßnahmen und somit nicht versichert (siehe auch Ziff. 6.1.1).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024