In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Baunebengewerbe die folgenden Bestimmungen für zusätzliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes:
- Tätigkeitsschäden nach Abschluss von Tätigkeiten
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbearbeitung oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
- Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht
Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.
- Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB hierfür Versicherungsschutz.
- Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024