Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Baunebengewerbe hinsichtlich der Maklerklausel Folgendes:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024