Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entstehen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst – zufügen.
Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte.
Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024