Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen für aktive Werklohnklagen:
- Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
(1) er Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und
(2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
- Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung.
- Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 1.1.1 genannten Gründen unbegründet ist.
- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
- Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024