Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen bezüglich Asbestschäden:
- Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
- Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
- Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024