Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe gelten für Schiedsgerichtsverfahren folgende Bestimmungen:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023