Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse finden im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe folgende Regelungen bezüglich des Umweltschadensrisikos beziehungsweise der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) Anwendung:
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind folgende Risiken in Ergänzung zu Baustein 2.9. der AVB-USV pauschal mitversichert:
- aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben oder in behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
- aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist, sowie aus der Lagerung von sonstigem festen Dünger;
- aus der Lagerung von Flüssigdünger (AHL), bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter;
- aus der Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther (Biodiesel) oder sonstiger auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnener Kraftstoffe auf dem Betriebsgrundstück sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther oder die sonstigen auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnenen Kraftstoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind, sowie aus der Lagerung von Gas in Gastanks bis 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück;
- aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
- sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 5.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
- für Benzin-, Öl- und Fettabscheider.
- von Tierhaltungsanlagen, wenn die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen) nicht erreicht werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023