Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Serienschäden Folgendes:
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren eintretende Versicherungsfälle
(1) aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
(2) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Für die Höhe der Entschädigung sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023