Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe folgende Regelung hinsichtlich der salvatorischen Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023