Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe die folgenden Bestimmungen hinsichtlich spezieller Deckungsinhalte:
- ) Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und andere Mittel
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes.
Nicht versichert sind hierbei Ansprüche wegen Schäden
- am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
- durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
- ) Baumfällarbeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Baumfällarbeiten.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 1.000 EUR.
- ) Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Weidebetriebes. Nicht versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden von Tieren aus Wanderschäfereien.
- ) Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, auch auf Wochenmärkten sowie aus dem Abernten von Produkten durch Endverbraucher.
- ) Schank-, Hecken- und ähnliche Wirtschaften im Nebenbetrieb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von ländlichen Schank-, Hecken- und ähnlichen Wirtschaften, die ausschließlich im Nebenbetrieb zu dem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb geführt werden.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen (gemäß § 688 BGB) mit einer Höchstersatzleistung je Tag und Gast von 2.500 EUR. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
- ) Ferien auf dem Bauernhof
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beherbergung von Feriengästen (Ferien auf dem Bauernhof) für bis zu 10 Betten. Sofern vereinbart kann die Bettenzahl gegen Beitragszuschlag entsprechend erhöht werden.
Die Beherbergung von Feriengästen wird ausschließlich im Nebenbetrieb zu dem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb angeboten.
Eingebrachte Sachen (§§ 701 ff. BGB)
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und – abweichend von Ziff. 2 und Ziff. 7.6 AHB – aus dem Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere).
Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt 3.500 EUR, innerhalb dieses Betrages stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten ein Betrag von 800 EUR zur Verfügung.
- ) Sonstige Nebenbetriebe
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind.
- ) Unkraut und Ernterückstände
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgelände.
- ) Tiere zu landwirtschaftlichen Zwecken / Kutschen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
- dem Halten, Hüten und Verwenden von Tieren zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Zugpferde, Wachhunde).
- aus dem Halten von Nutztieren zum Belegen fremder Tiere. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
- aus der Verwendung von Kutschen.
- ) Verrichtung landwirtschaftlicher Lohnarbeiten
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, soweit diese nicht mehr als 20% des Gesamtjahresumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt.
- ) Erneuerbare Energien
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von
- Blockheizkraftwerken
- Solaranlagen
- Wasserkraftanlagen
- Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 200 m
vorausgesetzt, die Anlagen befinden sich auf den mitversicherten Gebäuden oder Grundstücken im Inland.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
- ) Gewahrsamsschäden
Sofern vereinbart ist mitversichert – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Verlust von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer in Gewahrsam hat und die für die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet werden.
Die Höchstversicherungssumme bei Beschädigung von geliehenen Sachen beträgt:
siehe Versicherungsschein
Die Höchstversicherungssumme bei Abhandenkommen von geliehenen Sachen beträgt 5.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Sachschaden beträgt 500 EUR.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- an in Weide genommenen Tieren,
- an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen,
- an überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z.B. Lohnbe- oder verarbeitung),
- an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird.
Es besteht keine Deckung für den Nutzungsausfall und weitere über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
- ) Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
Sofern vereinbart ist mitversichert – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Brems-, Betriebs- und Bruchschäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern sowie mit Kraftfahrzeugen verbundenen Anhängern, die der Versicherungsnehmer kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in Gewahrsam hat.
Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen.
Betriebsschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern sowie mit Kraftfahrzeug verbundenen Anhängern entstehen.
Ebenfalls als Betriebsschäden gelten Schäden, die durch Feld- und ähnliche Bodenbearbeitungen entstehen, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden.
Bruchschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind Schäden, die durch Gewaltbruch entstehen. Nicht versichert sind Schäden durch Ermüdungs- bzw. Dauerbruch.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 10.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 500 EUR max. 2.500 EUR.
Es besteht keine Deckung für den Nutzungsausfall und weitere über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche.
- ) Pensionspferde und Verleih von Reittieren
Sofern vereinbart ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus
- dem Halten, Hüten und Verwenden von Tieren zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Pensionspferde, Verleih von Reittieren).
- Schäden an Pensionstieren und untergestellten Pensionspferden.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 20.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 40.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Die Ziffern 7.7 (Tätigkeitsschäden), 7.8 (Be- und Entladeschäden) Teil A dieser BBR haben diesbezüglich keine Gültigkeit.
- ) Maschinen zur Lohnarbeit
Sofern vereinbart ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von selbstfahrenden Zugmaschinen, Geräten und Maschinen zur Lohnarbeit:
- Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
- Radlader, Teleskoplader und Bagger (unabhängig vom Grundgewicht) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, einschließlich Be- und Entladeschäden gem. Teil A Ziff. 7.8 und Leitungsschäden gem. Teil A Ziff. 7.9 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023