Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe folgende Regelung hinsichtlich Tätigkeitsschäden nach Beendigung der Arbeiten:
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023