In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – mit Ausnahme des Anlagenrisikos –:
Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“
- Kleingebinde
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
- Nicht versicherte Risiken
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen –
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024