In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für Leitungsschäden:
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR. Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024