In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko):
Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024