In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Ergänzend zu Ziff. 7 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024