In der Bauherrenhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich Sachschäden, die durch häusliche Abwässer verursacht werden:
Mitversichert sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024