Für die Bauherrenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die nachstehenden Allgemeinen Ausschlüsse:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN
- aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
- als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhänger wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Kfz-Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
– alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
– alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024